"Tipps vom Anwalt"
Der Beratungstipp
Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung
Der Kläger begehrte vom beklagten Versicherer die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einer von seiner verstorbenen Ehefrau bei der Beklagten genommenen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und dem Beklagten (1979) war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der „Ehegatte der versicherten Person“ angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen in Höhe 6.255,02 Euro aus. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wies der IV. Zivilsenat des BGH zurück. Die Benennung eines Bezugsberechtigen erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des VN, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht „automatisch“ unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuem Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist. Nach einer Ehescheidung empfiehlt es sich deshalb, die Bezugsberechtigung von abge-schlossenen Versicherungen zu überprüfen. Dies gilt nicht für die Rentenversicherung, sondern insbesondere auch für evtl. bestehende Lebensversicherungen.
Falsche Angaben vor Kreditvergabe können zur Kündigung berechtigen
Wer bei der Beantragung eines größeren Darlehens seine wirtschaftlichen Verhältnisse rosiger darstellt als sie tatsächlich sind, muss damit rechnen, dass die Bank irgendwann dahinter kommt und trotz Kreditgewährung später kräftig auf die Bremse tritt. In einem vom Saarlän-dischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte ein Darlehensnehmer im Sommer 2003 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Einfamilienhauses unterschrieben. In der zuvor von ihm unterschriebenen Selbstauskunft hatte er der Bank allerdings verschwiegen, dass zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ein gerichtliches Mahnverfahren wegen einer Forderung über 1.750 Euro lief. Später erkannte er die Schulden in einem Gerichtsverfahren zwar an, zahlte aber nicht an den Gläubiger, der daraufhin die Zwangsvollstreckung betrieb. Da der Gerichtsvollzieher bei dem Darlehensnehmer keine Wertgegenstände fand, sollte dieser sogar eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Dazu kam es nur deshalb nicht, weil der Darlehensnehmer dem anberaumten Termin f ernblieb. Als die Bank über eine aktualisierte Schufa-Auskunft von den Vorgängen erfuhr, kündigte sie das Darlehen zur Hausfinanzierung fristlos auf und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Kunde wollte das so nicht akzeptieren. Er sei bei der Beantragung des Darlehens davon ausgegangen, dass das Mahnverfahren durch die beantragte Ratenzahlung „aus der Welt“ sei. Nonsens, meinten dagegen die Saarbrücker Richter. Das Mahnverfahren sei nur deshalb in Gang gekommen, weil der Kunde Widerspruch eingelegt hatte und danach die Zwangsvollstreckung betrieben worden sei. Zwar hatte der Kunde die 1.750 Euro mittlerweile vollständig bezahlt. In dem Selbstauskunftsbogen habe die Bank aber ausdrücklich nicht nach laufenden Mahnverfahren gefragt, sondern allgemein danach, ob solche bereits vorgekommen seien. Deshalb hätte der Kunde von sich aus darauf zu sprechen kommen müssen. Weil er dies arglistig unterließ, sei die Bank zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen. Damit der Kunde der Bank von vorne herein keine Angriffsfläche bietet, ist es unerlässlich immer mit offenen Karten zu spielen. Schließlich nützt es nichts, wenn die Bank einen Kredit gewährt, diesen dann aber kündigt. Dies ist für den Kunden zumindest teuer, wenn es nicht sogar zu einer wirtschaftlichen Katastrophe führt.
Versicherung darf angeborene Krankheiten vom Versicherungsschutz ausnehmen
Gut zwei Jahre nach der Geburt schloss ein treu sorgender Vater für seinen Sohn eine Unfall- und Invaliditätsversicherung ab. Die sollte dem Jungen eine monatliche Rente in Höhe von 282 Euro zahlen, falls er einmal unvorhergesehen krank und dadurch eine Behinderung von mindestens 50 Prozent erleiden würde. Gut ein halbes Jahr später stellten Ärzte fest, dass der Kleine an einer schweren Form der Bluterkrankung mit einem Grad der Behinderung von 80 Prozent litt. Diese war bislang verborgen geblieben. Der Vater forderte die Versicherung in der Folge dazu auf, dem Sohn monatlich 282 Euro Rente zu überweisen. Das lehnte die Versicherung aber auf Grund eines Passus in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen ab. Dort heißt es wörtlich: „Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten Damit der Kunde der Bank von vorne herein keine Angriffsfläche bietet, ist es unerlässlich immer mit offenen Karten zu spielen. Schließlich nützt es nichts, wenn die Bank einen Kredit gewährt, diesen dann aber kündigt. Dies ist für den Kunden zumindest teuer, wenn es nicht sogar zu einer wirtschaftlichen Katastrophe führt.
Nur 7 Punkte in Flensburg – Fahrerlaubnis trotzdem weg
Wer in Flensburg 18 Punkte ansammelt, ist die Fahrerlaubnis erst einmal los. Doch auch unterhalb dieser Grenze kann der Staat rücksichtslose Fahrer aus dem Verkehr ziehen. Weil ein Autofahrer innerhalb von drei Monaten zweimal innerhalb geschlossener Ortschaften mit 32 und 47 km/h zu schnell unterwegs war, kassierte eine Behörde im Raum Lüneburg dessen Fahrerlaubnis ein. Zuvor hatte sie ihn aufgefordert, sich einem Idiotentest zu unterziehen, was der Familienvater allerdings abgelehnt hatte. Diese Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt. Der Fahrer habe mit den vorsätzlichen und rücksichtslosen Verkehrsverstößen charakterliche Mängel offenbart. Erschwerend kam hinzu, dass er in einem der beiden Fälle wohl an einer Art Autorennen teilgenommen und dabei seinen Wagen auf einer Strecke von nur 100 Metern von null auf 82 km/h beschleunigt hatte.
Schlagloch kommt Gemeinde teuer zu stehen
Deutschlands Straßen sind auch nicht mehr das, was sie einmal waren. Wenn es dann zu einem Schadensfall kommt, ist die Haftung problematisch. Mit einem derartigen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Celle zu befassen: Die Richter verurteilten eine Großstadt zum Schadenersatz, weil ein Autofahrer in einem 20 cm tiefen Schlagloch auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße sein Auto beschädigt hatte. Dabei gingen ein Reifen und zwei Felgen zu Bruch. Die Stadt hatte sich in dem Prozess darauf berufen, dass der Fahrer an dem Unfall selbst schuld sei. Sie habe nämlich vor der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsredu-zierung auf 30 km/h angeordnet und zudem auf den Verkehrsschildern vor Straßenschäden gewarnt. Mit dieser Argumentation hatte die Stadt aber keinen Erfolg. Nach der Auffassung des Gerichts müsse selbst unter Berücksichtigung solcher Warnhinweise keinem vernünftigen Autofahrer mit einem Schlagloch derartigen Ausmaßes rechnen.
Vollen Schadenersatz konnte der Geschädigte aber auch nicht durchsetzen. Das Gericht nahm ein hälftiges Mitverschulden an, weil der Autofahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe. Er hätte nur so schnell fahren dürfen, dass er jederzeit hätte anhalten können.